Privatärztliche Abrechnung über Abrechnungsstellen und Datenschutz

 

Viele Arztpraxen lagern administrative Aufgaben an externe Abrechnungsstellen aus. 

Dabei werden regelmäßig sensible Gesundheitsdaten verarbeitet – ein besonders schutzwürdiger Bereich im Datenschutz.

Ist eine Schweigepflichtentbindung erforderlich?

In vielen Fällen wird eine Schweigepflichtentbindung eingeholt. Diese ist grundsätzlich sinnvoll, ersetzt jedoch nicht automatisch die datenschutzrechtliche Prüfung.

Entscheidend ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt und ob sie tatsächlich erforderlich ist.

 

Einwilligung nach DSGVO – notwendig oder nicht?

Eine Einwilligung ist nur dann erforderlich, wenn keine andere Rechtsgrundlage greift.

Wichtig:
Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf nicht erzwungen werden.

 

Ärztliche Schweigepflicht

Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Das bedeutet:

  • Gesundheitsdaten dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden
  • auch externe Dienstleister müssen sorgfältig eingebunden werden

 

Zusammenarbeit mit Abrechnungsstellen

Die Einbindung externer Abrechnungsstellen ist grundsätzlich möglich, wenn:

  • die Verarbeitung erforderlich ist
  • ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) besteht
  • die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden

 

Kopplungsverbot der DSGVO

Die DSGVO verbietet es, Einwilligungen an Bedingungen zu knüpfen, wenn diese nicht notwendig sind.

 

Wenn Sie externe Dienstleister einsetzen und die Prozesse sauber geregelt sind, liegt in vielen Fällen keine unzulässige Datenweitergabe vor.

 

Risiken bei falscher Umsetzung

Fehler können zu:

  • Datenschutzverstößen
  • Bußgeldern
  • Vertrauensverlust

führen.

 

Unser Angebot

Ich unterstütze Sie bei:

  • rechtssicherer Einbindung von Abrechnungsstellen
  • Prüfung Ihrer Prozesse
  • Erstellung notwendiger Verträge (AVV)
  • praxisnaher Umsetzung


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