Privatärztliche Abrechnung über Abrechnungsstellen und Datenschutz
Viele Arztpraxen lagern administrative Aufgaben an externe Abrechnungsstellen aus.
Dabei werden regelmäßig sensible Gesundheitsdaten verarbeitet – ein besonders schutzwürdiger Bereich im Datenschutz.
Ist eine Schweigepflichtentbindung erforderlich?
In vielen Fällen wird eine Schweigepflichtentbindung eingeholt. Diese ist grundsätzlich sinnvoll, ersetzt jedoch nicht automatisch die datenschutzrechtliche Prüfung.
Entscheidend ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt und ob sie tatsächlich erforderlich ist.
Einwilligung nach DSGVO – notwendig oder nicht?
Eine Einwilligung ist nur dann erforderlich, wenn keine andere Rechtsgrundlage greift.
Wichtig:
Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf nicht erzwungen werden.
Ärztliche Schweigepflicht
Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Das bedeutet:
- Gesundheitsdaten dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden
- auch externe Dienstleister müssen sorgfältig eingebunden werden
Zusammenarbeit mit Abrechnungsstellen
Die Einbindung externer Abrechnungsstellen ist grundsätzlich möglich, wenn:
- die Verarbeitung erforderlich ist
- ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) besteht
- die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden
Kopplungsverbot der DSGVO
Die DSGVO verbietet es, Einwilligungen an Bedingungen zu knüpfen, wenn diese nicht notwendig sind.
Wenn Sie externe Dienstleister einsetzen und die Prozesse sauber geregelt sind, liegt in vielen Fällen keine unzulässige Datenweitergabe vor.
Risiken bei falscher Umsetzung
Fehler können zu:
- Datenschutzverstößen
- Bußgeldern
- Vertrauensverlust
führen.
Unser Angebot
Ich unterstütze Sie bei:
- rechtssicherer Einbindung von Abrechnungsstellen
- Prüfung Ihrer Prozesse
- Erstellung notwendiger Verträge (AVV)
- praxisnaher Umsetzung